Bayerisches Krippengeld
Das Gesetz zur Einführung eines Bayerischen Krippengeldes wurde am 5. Dezember 2019 vom Bayerischen Landtag verabschiedet und ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die Leistung wird ab diesem Zeitpunkt gewährt.
Allgemeine Informationen
Kinder haben ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung und Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Damit der Elternbeitrag keine Zugangshürde zur frühkindlichen Erziehung und Bildung darstellt und die Geltendmachung des Rechtsanspruchs des Kindes auf einen Betreuungsplatz nicht aus finanziellen Gründen scheitert, entlastet der Freistaat Bayern Eltern von Kindern ab dem zweiten Lebensjahr finanziell bei den Elternbeiträgen.
Bereits seit 1. April 2019 werden die Elternbeiträge für die gesamte Kindergartenzeit bis zur Einschulung mit 100 Euro pro Kind und Monat vom Freistaat Bayern bezuschusst. Der Beitragszuschuss wird mit einer Stichtagsregelung an das Kindergartenjahr gekoppelt. Er gilt ab dem 1. September des Jahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, und wird bis zur Einschulung gezahlt. Die Auszahlung des Beitragszuschusses erfolgt im Rahmen der kindbezogenen Förderung nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) an die Gemeinden, die den Beitragszuschuss an die geförderten Träger von Kindertageseinrichtungen weiterreichen. Ein Antrag der Eltern ist nicht erforderlich. Weitere Informationen zum Beitragszuschuss für die gesamte Kindergartenzeit sind zu finden unter: https://www.stmas.bayern.de/kinderbetreuung/finanzierung/index.php.
Zusätzlich zum Beitragszuschuss für die gesamte Kindergartenzeit hat der Freistaat Bayern das Bayerische Krippengeld mit Wirkung zum 1. Januar 2020 eingeführt. Damit werden Eltern bereits ab dem ersten Geburtstag ihres Kindes mit monatlich bis zu 100 Euro pro Kind bei den Elternbeiträgen entlastet, wenn sie diese tatsächlich tragen. Das Leistungsende des Bayerischen Krippengeldes ist unmittelbar an den Beitragszuschuss für die gesamte Kindergartenzeit gekoppelt. Das Bayerische Krippengeld erhalten nur Eltern, deren Einkommen eine bestimmte haushaltsbezogene Einkommensgrenze nicht übersteigt. Neben den Eltern können auch Adoptionspflegeeltern und Pflegeeltern vom Krippengeld profitieren. Es setzt voraus, dass das Kind in einer nach dem BayKiBiG geförderten Einrichtung betreut wird oder für das Betreuungsverhältnis in Tagespflege eine Förderung nach dem BayKiBiG erfolgt.
Für die Gewährung ist ein Antrag erforderlich.
Serviceleistungen
- Sie haben Fragen zum Krippengeld?
Unter Häufige Fragen finden Sie wichtige Informationen und konkrete Antworten. Die Fragen sind nach Themen sortiert, so dass Sie schnell und unkompliziert die für Sie interessanten Antworten finden. - Ergänzend steht ein Servicetelefon unter 0931 32090929 zur Verfügung.
Sie erreichen uns von Montag bis Donnerstag zwischen 8:00 Uhr und
16:00 Uhr, am Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr. Wir beantworten Ihnen Fragen vor der Antragstellung.